S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Tierschutz Pfote & Co.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Lohmar. Der Verein ist überregional und international tätig.
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Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Zielsetzung des Vereins
Tierschutz Pfote & Co. e.V. hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten.
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Die Hauptzwecke des Vereins sind:
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sich für alle Tiere einzusetzen;
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die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen;
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die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und den Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung;
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die Sicherstellung einer ausreichenden tierärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen;
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die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen von verfügbaren Pflegeplätzen;
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die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten;
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Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –Organisationen.
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Der Verein Tierschutz Pfote & Co. e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
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Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte Tierwelt.
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§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.
§ 5
Mitgliedschaft
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Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die aktiven Mitglieder können durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung und durch Ausübung ihres Stimmrechts die Belange des Vereins mitbestimmen.
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Über eine Ablehnung bedarf es keiner Begründung und ist schriftlich zu informieren.
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Beschränkt geschäftsfähige, insbesondere minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s auf der Beitrittserklärung. Diese verpflichten sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Diese haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.
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Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die den Verein oder den Tierschutz wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen. Diese Bestellung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei. Die Stammmitgliedschaft und das Stimmrecht werden hiervon nicht berührt.
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Fördermitglieder sind natürliche Personen ohne Stammmitgliedschaft im hiesigen Verein, die den Verein persönlich, finanziell oder materiell unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand erteilt. Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.
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Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich alle Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch den Tod.
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
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Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist. Ein Ausschluss kann jedoch auch durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
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§ 7
Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, welche bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Die Beiträge sind auf das Konto des Vereins zu zahlen. Die Beitragszahlung sollte durch Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung erfolgen.
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Beitragsmitteilungen, Rechnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen können per Email – auch ohne Unterschrift – versandt werden.
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Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
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Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr und / oder eine Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von solchen Aufnahmegebühren und Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
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Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht
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der Teilnahme und persönlichen Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung
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vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
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dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
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Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.
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Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken;
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mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen;
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die Satzung, die erlassenen vereinseigenen Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;
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die von der Mitgliederversammlung festgesetzten fristgerecht Beiträge zu zahlen;
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die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die ihnen anvertrauten Tiere deren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen;
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den Gemeinschaftsfrieden zu wahren; keine unkameradschaftlichen oder dem Ansehen des Vereins abträglichen Handlungen vorzunehmen;
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ihre aktuelle Anschrift und – sofern vorhanden – eine E-Mail-Anschrift dem Vorstand mitzuteilen und den Account auf eingehende E-Mails zu kontrollieren.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
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die Änderung der Satzung,
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den Erlass vereinseigener Ordnungen,
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die Festsetzung der Beiträge, sowie etwaiger Sonderumlagen,
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den Beschluss des Haushaltsplans,
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die Entlastung des Vorstandes,
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die Auflösung des Vereins,
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die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers.
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Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder vom Vorstand gefordert wird oder nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins geboten ist.
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Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einzuberufen. Die Einladung erfolgt 6 Wochen vorher per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung richtet sich an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Gleiches gilt für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden beziehungsweise seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin geleitet. Ist auch dieser zur Leitung nicht in der Lage, hat die Mitgliederversammlung sich einen Leiter/eine Leiterin zu wählen.
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Eine frist - und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Drei Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
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Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung per E-Mail stellen. Die Anträge müssen spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung per E-Mail beim Vorstand gestellt werden. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt. Andere Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung behandelt, aber nicht beschlossen werden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende hat auf die Anträge zur Tagesordnung per E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Über Satzungsänderungsanträge sind die Mitglieder vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse zu informieren. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief informiert. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann die Informationen an die Vereinsmitglieder zu Tagesordnungspunkten oder zu Satzungsänderungsanträgen im Verhinderungsfall dem/der zweiten Vorsitzenden überlassen.
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Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, durch Zuruf oder Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
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Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der gültigen anwesenden abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Wahl einer Person erfolgt, wenn die Person die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Eine Person ist gewählt, wenn sie die Wahl annimmt. Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Satzungsänderungen stimmen.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Das Protokoll ist von Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben. Das Protokoll wird per EMail versandt. Die Versendung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief informiert.
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Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin hat die Aufgabe die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen und einen Prüfbericht für die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu erstellen. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin hat das Recht, vom Vorstand jederzeit die Einsichtnahme in die Buchführung und die Belege zu fordern sowie Vorlage der Kasse zu verlangen, nach vorheriger Anmeldung unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen.
§ 11
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart/der Kassenwartin.
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Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Restvorstand eine Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
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Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann für allgemeine oder besondere Aufgaben Bevollmächtigte bestellen.
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Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter/die Stellvertreterin, laden zu den Vorstandssitzungen schriftlich, per E-Mail oder mündlich ein. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der /die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Vertreter/die Vertreterin.
Der Vorstand stimmt nach Köpfen offen ab. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung zu unterzeichnen. Es gelten nur Mehrheitsbeschlüsse. -
Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen und hat Bankvollmacht. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall und hat auch Bankvollmacht.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Einhaltung der Satzung und der vereinseigenen Ordnungen zu überwachen. Er bewahrt die Dokumente des Vereins auf.
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Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet das dem Verein gehörende Vermögen. Er/sie überwacht den Zahlungsverkehr des Vereins und hat Bankvollmacht.
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Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
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§ 12
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Beschlussfassung
Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 24. Januar 2016 beschlossen und tritt sofort in Kraft.